So entsteht Bio-Erdgas

Durch die Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen (Biomasse) oder auch Gülle, Festmist entsteht das sogenannte Biogas. In einem weiteren Prozess wird das Biogas in einer speziellen Aufbereitungs- und Konditionierungsanlage zu Bio-Erdgas – oft auch als Biomethan bezeichnet, veredelt. Das so gewonnene Bio-Erdgas hat die gleichen Eigenschaften wie das „natürliche“ Erdgas. Dieses Bio-Erdgas wird zum Beispiel in das Erdgas-Leitungsnetz der TEG eingespeist und zum Endverbraucher transportiert.

Ihr Weg zum Biogasanschluss

Ihr direkter Ansprechpartner Christoph Kaiser

Telefon: 089.68003-425

AGB TEG-BiogasGasNZVTechnische Mindestanforderungen BiogasFormular Netzanschlussbegehren

Die Erstellung des Anschlusses für die Biogaseinspeisung erfolgt in mehreren Schritten unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.

Zu Beginn steht das Netzanschlussbegehren, das sich über längstens drei Monate erstreckt. Nach Eingang des Begehrens ermittelt die TEG zunächst den Aufwand für die Prüfung des Anschlussbegehrens und die damit verbundenen Kosten.

Die für die Prüfung des Anschlussbegehrens anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Mit der Prüfung wird nach Eingang einer Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Prüfkosten begonnen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach Eingang der Vorauszahlung mitgeteilt.

Bei positiver Prüfung wird dem Antragsteller durch die TEG innerhalb von drei Monaten ein verbindliches Netzanschlussangebot vorgelegt. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter der aufgeschriebenen Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird.

Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages führt die TEG als Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durch. Die Anschlusskosten müssen offen gelegt werden.

Sie wollen Biogas ins Netz der TEG einspeisen?

Die technischen Mindestanforderungen und standardisierte Bedingungen für die Auslegung und den Betrieb des Netzanschlusses dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz der TEG finden Sie bei den Downloads.

Angaben zur Netzverträglichkeitsprüfung können Sie im Formular Netzanschlussbegehren vornehmen.

Rechtsgrundlagen des Netzanschluss- begehrens zur Biogaseinspeisung

Richtet ein Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so gelten entsprechend der GasNZV nachstehende Rechte und Pflichten:

  • Der Netzbetreiber muss innerhalb von 14 Tagen auf die Anfrage reagieren und dem Einspeisewilligen mitteilen, welche Prüfung zur Vorbereitung einer Entscheidung notwendig und welche Kosten bei diesen Prüfungen zu erwarten sind.
  • Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern.
  • Die Kosten der Prüfung sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
  • Mit der Prüfung des Netzanschlussbegehrens muss erst nach Eingang einer Vorauszahlung von 25 % der Prüfkosten begonnen werden.
  • Soweit erforderlich sind die Betreiber anderer Gasversorgernetze zur Mitwirkung der Prüfung verpflichtet.
  • Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Eingang der Vorauszahlung mitzuteilen.
  • Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von 3 Monaten gebunden.
  • Innerhalb dieser 3 Monate muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen.
  • Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität.
  • Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird.
  • Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen.

Rechtlicher Rahmen entsprechend Gas NZV § 33

  • Die Parteien haben einander die Kosten für Planung und Bau offenzulegen.
  • Bei Bau und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten.
  • Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
  • Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar.

Gas NZV § 34 Absatz 2, Satz 3

  • Netzbetreiber können die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.
  • Der Netzbetreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten.

Genehmigung

Wissenswertes zur energierechtlichen Anzeige und Genehmigung

Biogasanlagen bei denen Gas führende Rohrleitungen zur Versorgung eines oder mehrere Verbraucher den Bereich des Betriebsgeländes verlassen oder bei denen das erzeugte Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Netz der allgemeinen Energieversorger eingespeist wird, sind die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 Energiewirtschaftsgesetz. Damit unterliegen sie den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und ggf. den Anforderungen der Gashochdruckverordnung. Die Prüfung dieser Anforderungen obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als Energieaufsichtsbehörde.

Folgende Anzeigen und Genehmigungen sind bei Bau und Betrieb einer Biogasanlage zu beachten:

  1. Baugenehmigung
  2. Genehmigungsverfahren nach der Bundesimmessionschutzverordnung (BimschV)
  3. Energierechtliche Anzeige und Genehmigung

Die energierechtliche Anzeige ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der Rohrleitungen bzw. technischen Betriebsmitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) schriftlich zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige die gesamte Anlage von der Biogaserzeugung bis hin zum Einspeisepunkt ins öffentliche Gasnetz, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, umfassen muss. Dies betrifft somit sämtliche Gas führenden Verteilungsanlagen und technischen Betriebsmittel, wie z.B. Rohrleitungen zwischen den Fermentern, Mess- und Regelanlagen, Aufbereitung, Verdichter, Einspeiseleitung, usw.
Insbesondere ist dabei auch die Organisation der Wartung und Instandsetzung einschließlich des Bereitschaftsdienstes darzustellen, der verantwortliche Betreiber und die Technische Führungskraft namentlich zu benennen. Hierzu wird auf die DVGW-Arbeitsblätter G 1000 und G 1200 hingewiesen.

Den Anzeigeunterlagen ist ein Sachverständigengutachten eines von StMWIVT nach § 12 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHL-VO) anerkannten Sachverständigen beizufügen.

Vorlage einer Abnahmebescheinigung, in der von einem anerkannten Sachverständigen die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit gegen eine Inbetriebnahme der Biogasanlage bestätigt wird. Diese Bescheinigung ist mit Angabe des Tages der Inbetriebnahme spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vorzulegen.

Spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage ist eine Schlussbescheinigung von einem zugelassenen Sachverständigen dem StMWIVT zu übersenden.

Politik und Umwelt

Die Nutzung von nachwachsenden und örtlich verfügbaren Rohstoffen ist von großem ökologischem Vorteil. In Bioerdgasanlagen zersetzen Bakterien pflanzliche Rohstoffe. Dabei entsteht vor allem das energiereiche Methan, das auch Hauptbestandteil des Bioerdgases ist. Bioerdgas ist klimaneutral: Beim Verbrennen von Bioerdgas entsteht nur so viel CO2, wie die Pflanze während ihres Wachstums aus der Luft aufgenommen hat.

www.unendlich-viel-energie.de

Die Bundesregierung verfolgt mit ihren klimapolitischen Zielen nicht nur den Ausbau der Nutzung von Erdgas, sondern auch die zusätzliche Einspeisung von jährlich 6 Mrd. Kubikmeter Bioerdgas bis zum Jahr 2020 bzw. 10 Mrd. Kubikmeter Bioerdgas bis zum Jahr 2030.

Über das bundesweite verbundene Erdgasnetz kann Bioerdgas überall, jederzeit und ohne jegliche qualitative Einschränkungen zur Erzeugung von Strom und Wärme in Industrie, Gewerbe und privaten Haushalten sowie als Kraftstoff eingesetzt oder zur späteren Nutzung in Speichern zwischengelagert werden.

Für die Erreichung der Zielvorgaben hat die Bundesregierung mit der Hilfe der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) zahlreiche Erleichterungen für den Einspeiser reglementiert.

  • z.B.: Finanzielle Anreize für den Einspeiser (Übernahme einiger Kosten durch den Netzbetreiber)
  • Erleichterter Netzzugang (keine Einschränkungen durch „warme Sommertage“ bis hin zur Netzerweiterung und Rückverdichtung)
  • Verfahrenserleichterung